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Drohnen –
die wichtigsten
Regeln im Überblick
Ein Überblick über die wichtigsten Regeln …
… auf Modellflugplätzen
Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Mo-
dell uggelände  iegen lässt, kann das unverändert
machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von
Modell ugplätzen. Einzige Ausnahme: Man muss
eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers
anbringen.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm
Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm
Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.
Darüber hinaus müssen sie besondere Kenntnisse
nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach
Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt
anerkannte Stelle erteilt oder bei Modell ugzeugen
durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung
ausgestellt.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm
Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die
von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.
… für Steuerer, die ihr Flugobjekt - außerhalb von
Modellfluggeländen - mehr als hundert Meter hoch fliegen
lassen
Das ist für Steuerer von Drohnen grundsätzlich verbo-
ten. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann bei den
Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.
Steuerer von Modell ugzeugen benötigen einen Kennt-
nisnachweis.
Generell dürfen Drohnen und Modell ugzeuge nur in
Sichtweite ge ogen werden.
Generell gilt
Drohnen oder Modell ugzeuge müssen stets bemann-
ten Luftfahrzeugen ausweichen.
Verboten ist
Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
der Betrieb von Drohnen oder Modell ugzeugen in
und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von
Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Ab ugbereichen von
Flugplätzen,
der Betrieb einer Drohne oder eines Modell ugzeugs
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über
Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugob-
jekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen,
zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Impressum
Herausgeber | Druck
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Bildnachweis
BMVI
Stand
März 2020
Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie
gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr
Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von
Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung
von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig, um der
Technologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleich-
zeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen.
Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den
Schutz der Privatsphäre.
KENNZEICHNUNGS-
PFLICHT
KENNTNIS-
NACHWEIS
Quelle: BMVI
Verfassungsorgane, Bundes-
oder Landesbehörden
Kontrollzonen von Flugplätzen
Industrieanlagen
Wohngrundstücke
Naturschutzgebiete
Menschenansammlungen
Einsatzorte der Polizei
und Rettungskräfte
Die Drohnen-Verordnung
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ab
0,25 kg
Mit Ausnahme der
Kennzeichnungspicht
von den Regelungen
unberührt
ab
2 kg
ab
5 kg
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Kennzeichnungspicht: Ab 0,25 kg muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden – auch auf Modelluggeländen.
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Kenntnisnachweis: Ab 2,0 kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden.
2
Erlaubnispicht: Ab 5,0 kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.
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ERLAUBNISPFLICHT
KENNTNISNACHWEIS
ERLAUBNIS-
PFLICHT
5
Ab 100 m Flughöhe
gewichtsunabhängig
Unter 100 m gelten für Drohnen und Modellugzeuge die gleichen Regeln
Generell dürfen
Flugobjekte nur
in Sichtweite
geogen werden
Ab 100 m: In dieser Höhe dürfen Drohnen nur iegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde. Bei Modellugzeugen müssen lediglich besondere Kenntnisse nachgewiesen werden.
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4
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Weitere Überugverbotsbereiche siehe: www.bmvi.de/drohnen